Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 05.10.1993

Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.11.1993 - 1 Ws 260/93 (StrVollz)   

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https://dejure.org/1993,3823
OLG Celle, 18.11.1993 - 1 Ws 260/93 (StrVollz) (https://dejure.org/1993,3823)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.11.1993 - 1 Ws 260/93 (StrVollz) (https://dejure.org/1993,3823)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. November 1993 - 1 Ws 260/93 (StrVollz) (https://dejure.org/1993,3823)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ; § 102 StVollzG
    Vorführung des Strafgefangenen; Weigerung des Strafgefangenen; Gehorsamspflichtverletzung; Disziplinarrechtliche Strafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorführung des Strafgefangenen; Weigerung des Strafgefangenen; Gehorsamspflichtverletzung; Disziplinarrechtliche Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3; StVollzG § 102

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 205
  • NStZ 1994, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1994, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

    Für die Nichtbefolgung rechtswidriger Anordnungen kann der Gefangene hingegen nicht disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. BTDrucks 7/918, S. 76 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 1991 - 3 Ws 154/91 [StVollz] -, BlfStVollzKunde 1992, Nr. 4, S. 5; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 1993 - 1 Ws 260/93 -, NStZ 1994, S. 205; Brühl/Feest, in: Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 5. Aufl., § 82 Rn. 8; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 82 Rn. 3; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 82 Rn. 4; Böhm, a. a. O., § 102 Rn. 5; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 82 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2004 - 3 Ws 1401/03

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen den Verurteilten wegen Verweigerung der

    Die rein formale Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ 1994, 205).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2004 - 3 Ws 1403/03

    Nicht sanktionierbare Pflichtverletzungen des Strafgefangenen zum Schutz der

    Die rein formale Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ 1994, 205).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2004 - 3 Ws 1402/03

    Nicht sanktionierbare Pflichtverletzungen des Strafgefangenen zum Schutz der

    Die rein formale Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ 1994, 205).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2004 - 3 Ws 14/01

    Strafvollzug: Disziplinarmaßnahmen gegen den Verurteilten wegen Verweigerung der

    Die rein formale Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ 1994, 205 ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.10.1993 - Ss 399/93   

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https://dejure.org/1993,5648
OLG Köln, 05.10.1993 - Ss 399/93 (https://dejure.org/1993,5648)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.1993 - Ss 399/93 (https://dejure.org/1993,5648)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Oktober 1993 - Ss 399/93 (https://dejure.org/1993,5648)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 205
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 06.07.2007 - 82 Ss 93/07

    Antrag auf Gewährung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; Voraussetzungen für

    Hat aber der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat durch Haft einen längeren Freiheitsentzug erlitten, so muss das Tatgericht bei seiner Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) jedenfalls dann auch darauf eingehen, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte, wenn es sich um die erste Inhaftierung gehandelt hat (BGH StV 2001, 626; BayObLG DAR 1982, 248; OLG Dresden StV 2001, 626 u. StV 2002, 658 = StraFo 2003, 21; OLG Karlsruhe StV 2001, 625 u. zfs 2005, 410 = VRS 108, 423; SenE v. 31.10.2003 - Ss 448/03 - SenE v. 27.03.2007 - 81 Ss 15/07 - Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 56 Rn. 6 b m.w.N.) oder wenn er zuvor lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt hatte und dieser schon längere Zeit zurückliegt (vgl. SenE v. 05.10.1993 - Ss 399/93 = NStZ 1994, 205, 206; SenE v. 19.06.2007 - 83 Ss 70/07 -).

    Darüber hinaus hätte es bei einer Ablehnung der Strafaussetzung in vorliegender Sache auch näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Angeklagte selbst durch die anstehende Verbüßung der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erkelenz, bezüglich derer wegen der vorliegend abgeurteilten Tat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, nicht hinreichend zu beeindrucken sein wird, sondern weitere 10 Monate Freiheitsstrafe verbüßen muss, um ihn verlässlich von künftiger Straffälligkeit abzuhalten (vgl. dazu SenE v. 05.10.1993 - Ss 399/93 - = NStZ 1994, 205 m. Anm. Berg).

  • OLG Köln, 07.11.2006 - 83 Ss 70/06

    Divergenz bezüglich der Urteilsformel zwischen Sitzungsniederschrift und

    Hat der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat durch Haft erstmals einen längeren Freiheitsentzug erlitten, so muss das Tatgericht bei seiner Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) auch darauf eingehen, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte (vgl. OLG Dresden StV 2001, 626; BayObLG DAR 1982, 248; OLG Dresden StV 2002, 658 = StraFo 2003, 21; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat v. 05.10.1993 = NStZ 1994, 205; SenE v. 03.05.2005 - 8 Ss 64/05; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 56 Rn. 6 b m.w.N.).
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